Gemeinsames Sorgerecht und Auswanderung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist Maßstab der Entscheidung über die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts vornehmlich das Kindeswohl, wenn bei gemeinsamer elterlicher Sorge der das Kind betreuende Elternteil mit dem Kind in ein entferntes Land auswandern will (Beschluss vom 28.04.2010, Az: XII ZB 81/09).

Für die Entscheidung sind die beiderseitigen Elternrechte einzubeziehen, wobei die allgemeine Handlungsfreiheit des auswanderungswilligen Elternteils es ausschließt, dass auch die Möglichkeit des Verbleibs des betreuenden Elternteils im Inland als tatsächliche Alternative in Betracht kommt, selbst wenn diese dem Kindeswohl am besten entspräche.

Es ist nicht die allgemeine Handlungsfreiheit des ausreisewilligen Elternteils gegen das Elternrecht des im Inland verbleibenden Elternteils abzuwägen, sondern die Elternrechte.

Lediglich für die Beurteilung des Kindeswohls ist die Auswanderung, von deren Umsetzung auszugehen ist, bedeutsam. Die Motive, die den auswanderungswilligen Elternteil leiten, stehen nicht zur Überprüfung durch das Familiengericht.

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