Kindesunterhalt

Minderjährige Kinder

Gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB sind Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Inoweit wird von einer gesteigerten Unterhaltspflicht gesprochen.

Die gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern hat in der Praxis erhebliche Konsequenzen. Sie bedeutet im Ergebnis, dass der unterhaltspflichtige Elternteil sich in aller Regel nicht auf seine mangelnde Leistungsfähigkeit berufen kann. Viemehr ist er dazu verpflichtet,

  • beispielsweise sein Vermögen für den Kindesunterhalt einzusetzen,
  • neben einer Vollzeittätigkeit einen Minijob anzunehmen,
  • eine selbständige Tätigkeit zugunsten einer nichtselbständigen Tätigkeit aufzugeben,
  • sich eine günstigere Wohnung zu suchen,
  • Kredite umzuschulden, um die Raten zu reduzieren oder sogar
  • ein Privatinsolvenzverfahren einzuleiten, um zumindest Kindesunterhalt in Höhe des Mindestbetrages nach der Düsseldorfer-Tabelle zu leisten.

Es hilft daher nichts, wenn Sie sich auf den Bedarfskontrollbetrag aus der Düsseldorfer-Tabelle und mangelnde Leistungsfähigkeit berufen, wenn nicht weitere Umstände hinzukommen, die es Ihnen unmöglich machen, Kindesunterhalt in Höhe des Mindestbetrages nach der Düsseldorfer-Tabelle zu zahlen. Zu nennen wären hier etwa Krankheit oder Unterhaltspflichten gegenüber mehreren minderjährigen Kindern.

Sollten es Ihnen daher nicht gelingen, sich auf mangelnde Leistungsfähigkiet zu berufen, werden die Familiengerichte Ihnen daher fiktives Einkommen zurechnen und trotz geringer Einkünfte verpflichten, Kindesunterhalt zu zahlen. Ein solcher Beschluss ist vollstreckbar, so dass etwa Arbeitseinkommen oder Ansprüche (z. B. gegenüber einer Bank in Form eines Kontoguthabens) gepfändet werden können. Bei einer solchen Vollstreckung von Kindesunterhalt kann sogar beantragt werden, dass die Pfändungsfreigrenzen herabgesetzt werden.

Volljährige Kinder

Der wesentliche Unterschied beim Kindesunterhalt zwischen minderjährigen und volljährigen Kindenr besteht darin, dass beide Elternteile barunterhaltspflichtig werden, da der Betreuungsunterhalt wegen der Volljährigkeit entfällt. Es muss daher bei Volljährigkeit grundsätzlich neu gerechnet, eine Quote gebildet und ein Unterhaltstitel gegebenenfalls abgeändert werden.

Soweit es sich um privilegierte volljährige Kinder handelt, ändert sich an der gesteigerten Unterhaltspflicht nichts. Ein volljähriges Kind ist privilegiert, wenn es noch bei einem Elternteil wohnt und eine allgemeinbildende Schule besucht.

Soweit das erwachsene Kind noch bei einem Elternteil wohnt, können die erbrachten Sachleistungen (Wohnung, Verpflegung etc.) mit dem Barunterhalt aufgerechnet werden. Dies ändert jedoch nichts an der Barunterhaltspflicht beider Elternteile ändert.

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