Onlinescheidung

Mit zunehmender Nutzung des Internets mehren sich die Angebote der Kolleginnen und Kollegen sogenannte Onlinescheidungen anzubieten. Der Begriff der Onlinescheidung ist irreführend, da eine Onlinescheidung gesetzlich nicht möglich ist. Die Beteiligten eines Scheidungsverfahrens sind grundsätzlich persönlich anzuhören, so dass mindestens ein Termin vor dem zuständigen Familiengericht wahrzunehmen ist, bei dem ein Anwalt anwesend sein muss (§ 114 FamfG), um den Scheidungsantrag zu stellen.

Gleichzeitig wird oft der Eindruck vermittelt, Onlinescheidungen seien günstiger als herkömmliche Ehescheidungen. Dies ist unzutreffend. Die Kosten für ein Scheidungsverfahren richten sich nach dem Gesetz und sind verpflichtend. Wie sich die Kosten einer Ehescheidung berechnen, erläutern wir Ihnen hier.

Es gibt sogar Anwälte, die im Zusammenhang mit Onlinescheidungen beispielsweise mit dem Slogan „Ehescheidung kostenlos?“ werben und hiermit dann offensichtlich Scheidungen meinen, die über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe durchgeführt werden und die in den Werbeeinblendungen bekannter Suchmaschinen aufgeworfene Frage „Ehescheidung kostenlos?“ mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe bejahen.

Es ist unbestritten, dass Rechtsanwälte Dienstleister sind und am Markt bestehen müssen. Einige Webauftritte von Kolleginnen und Kollegen erinnern jedoch zusehends an Waschmittelwerbung und ein scheidungswilliger Mandant sollte sich sehr gut überlegen, ob er sich im Zusamenhang mit einem so wichtigen Thema wie einer Ehescheidung in die Hände von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen begeben sollte, denen es derart dringlich um die Generierung von Umsätzen geht und die nach hiesiger Auffassung nebenbei vollkommen ungeniert gegen die Berufsordnung verstoßen (§ 6 BORA; § 43 b BRAO).

Um es noch einmal ganz deutlich auszudrücken: Das Gesetz gibt die Kosten für eine Ehescheidung vor und Kollegen oder Kolleginnen, die den Eindruck erwecken, eine Onlinescheidung sei günstiger als eine andere oder herkömmliche Scheidung, verhalten sich unserer Meinung nach höchst unseriös und disqualifizieren sich bereits aus diesem Grunde als Dienstleister höherer Art (§ 627 Abs. 1 BGB). Ob Sie die notwendigen Informationen für ein Scheidunsgverfahren über ein Webformular oder per Telefon übermitteln, ändert an den Kosten rein gar nichts.

Auch das Argument, dass Sie den Weg zum Anwalt sparen, ist jedenfalls dann mehr als zweifelhaft (wenn hiermit die Erparnis einer Onlinescheidung im Verhältnis zu einer herkömmlichen Scheidung dargestellt werden soll, da diese Kosten, die ohnehin nicht erwähnenswert sind und auch bei einer herkömmlichen Scheidung nicht anfallen müssen, da Sie beispielsweise auch ein Telefon benutzen können), da diesen Kosten der Mehrwert eines persönlichen Gesprächs mit Ihrem Scheidungsanwalt gegenüber steht. Es dürfte im Übrigen kaum ein Scheidungsverfahren geben, in dem nicht irgendeine Problematik auftaucht, die zwischen dem Scheidungsanwalt und dem Mandanten besprochen werden muss und nicht über vorformulierte Webformulare als Standard geklärt werden kann.

Bei dem Vertrag, der zwischen Anwalt und Mandant geschlossen wird, handelt es sich um einen Dienstvertrag, der Dienstleitungen höherer Art zum Gegenstand hat und ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Dienstberechtigtem und Dienstverpflichtetem erforderlich macht. Ob ein solches Vertrauensverhältnis entstehen kann, wenn der Mandant den Anwalt nicht kennt, darf bezweifelt werden.

Die Folgen einer Ehescheidung können etwa durch den Versorgungsausgleich weitreichend sein. Hierüber ist der Mandant zu informieren, um die richtigen Entscheidungen treffen zu können. Dies macht einen persönlichen oder telefonischen Kontakt nach hiesiger Auffassung notwendig. Fragebögen oder Formulare können dies kaum ersetzen, so dass Sie in aller Regel bei einer „Onlinescheidung“ denselben Aufwand haben, wie bei einer „Offlinescheidung“.

Auf der Seite ehescheidung.hamburg bieten wir Ihnen dennoch die Möglichkeit, mit einem Online-Formular die notwendigen Informationen zu übersenden, die für die Beantragung einer Ehescheidung notwendig sind.

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