Ausgleich unbenannter Zuwendungen

Nach einem Urteil des BGH vom 09.07.2008 (Az.: XII ZR 179/05) kommt der Ausgleich einer unbenannten Zuwendung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft u. a. nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht.

Dieses Urteil stellt eine Änderung der Rechtsprechung des BGH dar, der zuvor Ausgleichsansprüche nach dem Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft abgelehnt hat. Insbesondere bei der Schaffung von Vermögenswerten von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (im entschiedenen Fall Leistungen für ein Wohnhaus), sei es nach Treu und Glauben nicht zwangsläufig geboten, die Vermögenszuordnung im Hinblick auf die während des Zusammenlebens günstigeren Einkommensverhältnisse des Zuwendenden beizubehalten.

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