Leitsatz (Beschluss vom 25. Januar 2011 1 BvR 918/10)
Die zur Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB entwickelte Rechtsprechung zu den „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen“ unter Anwendung der Berechnungsmethode der sogenannten Dreiteilung löst sich von dem Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts und ersetzt es durch ein eigenes Modell.
Das ab dem 01. Januar 2008 gültige Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts verfolgt das Ziel, das Kindeswohl zu stärken, die Zweitfamilie zu entlasten und das Unterhaltsrecht zu vereinfachen. Im Geschiedenenunterhalt gilt seitdem das Prinzip der wirtschaftlichen Eigenverantwortung. § 1609 BGB legt für den Mangelfall fest, dass minderjährige Kinder im ersten Rang und Eheleute und geschiedene Eheleute gleichgestellt sind. Mit Urteil vom 30. Juli 2008 (BGHZ 177, 356) hat der BGH erstmals den neuen Ehegatten in die Unterhaltsberechnung dergestalt miteinbezogen, dass die bereinigten Einkünfte des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten, des Unterhaltsverpflichteten und des neuen Ehegatten addiert, durch drei geteilt und hiernach den Bedarf bestimmt hat (Dreiteilungsmethode).
Das Bundesverfassungsgericht kommt zu dem Ergebnis, dass diese Berechnungsmethode nicht mit § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB in Übereinstimmung gebracht werden kann, da sich hiernach der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet.