Fachanwalt für Familienrecht

Die Bezeichnung „Fachanwalt“ wird nach einem Antrag des Rechtsanwalts und bei Vorliegen der Voraussetzungen durch die zuständige Rechtsanwaltskammer verliehen.

Der Titel Fachanwalt für Familienrecht wird durch die in § 12 der Fachanwaltsordnung genannten Rechtsgebiete, bezüglich derer der den Fachanwaltstitel führende Rechtsanwalt besondere Kenntnisse nachweisen muss, definiert. Besondere Kenntnisse sind nachzuweisen in den bereichen materielles Ehe-, Familien- und Kindschaftsrecht unter Einschluss familienrechtlicher Bezüge zum Erb-, Gesellschafts-, Sozial- und Steuerrecht und zum öffentlichen Recht, der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und der Lebenspartnerschaft (§ 12 Nr. 1 FAO), das familienrechtliche Verfahrens- und Kostenrecht (§ 12 Nr. 2 FAO), das internationale Privatrecht im Familienrecht (§ 12 Nr. 3 FAO) und die Theorie und Praxis familienrechtlicher Mandatsbearbeitung und Vertragsgestaltung (§ 12 Nr. 4 FAO).

Weiter erforderlich ist zum Erwerb des Titels eines Fachanwalts für Familienrecht, wie bei allen Fachanwaltstiteln, der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen. Hier fordert § 5 Satz 1 lit. e FAO den Nachweis von 120 durch den Bewerber bearbeiteten Fällen, von denen mindestens die Hälfte gerichtliche Verfahren sein müssen.

Rechtsanwalt Hoerner ist seit Oktober 2012 Fachanwalt für Familienrecht.

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