Kosten (Vergütung)

Gesetzliche Grundlage

Die Kosten, die durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes entstehen, richten sich zunächst nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Hiernach entstehen für die Vertretung in Gerichtsverfahren vor dem Amts- oder Landgericht oder dem Arbeitsgericht Gebühren nach dem Gegenstandswert (Streitwert) der Sache. Wird besipielsweise eine Forderung eingeklagt, so sind Höhe der Forderung und Streitwert identisch.

Welche Kosten bei einer Ehescheidung entstehen, haben wir Ihnen auf einer besonderen Seite dargestellt: Kosten einer Ehescheidung.

Die Einzelheiten sind oftmals sehr kompliziert. Wir erläutern Ihnen jedoch sehr gerne, welche Kosten auf Sie zukommen würden.

Gebührenvereinbarung

Neben einer Abrechnung nach dem RVG ist auch eine Gebührenvereinbarung möglich. Im Falle einer gerichtlichen Vertretung sind Rechtsanwälte jedoch verpflichtet, mindestens die im RVG festgelegten Gebühren in Rechnung zu stellen. Eine Gebührenvereinbarung darf die im RVG festgelegten Gebühren nicht unterschreiten (§ 4 Abs. 1 RVG).

Eine Gebührenvereinbarung kann durchaus sinnvoll sein. Dies gilt etwa, wenn der Gegenstandswert schwer oder gar nicht zu ermitteln ist (beispielsweise bei einen Vertragsentwurf oder der Erstellung eines Gutachtens). Eine Gebührenvereinbarung ist auch dann notwendig, wenn eine Abrechnung nach dem Gegenstandswert nicht im Verhältnis zu dem Aufwand der Tätigkeit steht. In diesem Fall bieten wir Ihnen an, das Honorar nach dem Zeitaufwand zu berechnen. Unser Stundenhonorar beträgt € 250,00 Euro netto zuzüglich Umsatzsteuer.

Erfolgshonorar

Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist in Deutschland grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise ist die Vereinbarung eines Erflogshonorars jedoch zulässig, wenn der Mandant aus wirtschaftlichen Gründen auf eine Erfolgsvereinbarung angewiesen ist, weil er anderenfalls seinen Anspruch nicht durchsetzen könnte. In den Fällen, in denen Prozesskostenhilfe beantragt werden kann, dürfte die Vereinbarung eines Erfolgshonorars daher weiterhin unzulässig sein.

Erste Beratung

das RVG bestimmt, dass der Rechtsanwalt, wenn er mit Ihnen nichts anderes vereinbart hat und wenn Sie Verbraucher sind, für ein erstes Beratungsgespräch eine Gebühr von maximal 190 Euro netto berechnen darf. Auch insoweit schlagen wir vor, im Rahmen einer Erstberatung, unseren Stundensatz in Höhe von € 175,00 zzgl. Mehrwertsteuer zu berechnen. Hierbei können wir mit Ihnen vorab den Umfang und die Dauer der Beratung sehr gerne genau festlegen.

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