Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe

Menschen mit einem geringen Einkommen können in gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) in Anspruch nehmen. In Familiensachen wird statt von Prozesskostenhilfe von Verfahrenskostenhilfe (VKH) gesprochen, wobei sich die Voraussetzungen nicht unterscheiden.

Nach § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann jeder, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten eines gerichtlichen Prozesses nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH erhalten, wenn der gerichtliche Prozess hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Das bedeutet, dass in dem PKH-Verfahren eine doppelte Prüfung stattfindet:

1. Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse

Das Gericht prüft, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe vorliegen, wozu ein Formular über die persönlichen und wirtschafltichen Verhältnisse dem Gericht zu übersenden ist. Dem Formular sind Belege beizufügen.

Soweit Sie Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII beziehen, können Sie davon ausgehen, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH ohne Ratenzahlung vorliegen. Im Übrigen können Sie weiterhin davon ausgehen, dass Sie bei einem Nettoeinkommen von etwa € 950,00 ebenfalls Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung erhalten, wenn Sie weiterhin etwa Miete in Höhe von  € 350,00 zzgl. Nebenbenkosten zu tragen haben.

Zu berücksichtigen sind außerdem Unterhaltszahlungen, Ratenzahlungen für Kredite, besondere Belastungen, Werbungskosten, ob eine Berufstätigkeit vorliegt uvm.

Das Formular können Sie auf der Seite Formulare (Download) auf dieser Seite herunterladen.

2. Hinreichende Aussicht auf Erfolg

Der Prozess muss außerdem eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten.

Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg ist gegeben, wenn das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass es den Rechtsstandpunkt des Antragstellers nach seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist.

3. Risiken der Prozesskostenhilfe

Die Prozesskostenhilfe übernimmt nicht die Kosten der Gegenseite. Wenn Sie einen Rechtsstreit verlieren sollten, bedeutet dies, dass Sie die Kosten beispielsweise des gegnerischen Rechtsanwalts trotz der bewilligten Prozesskostenhilfe selbst tragen müssen. Dies könnte z. B. insbesondere der Fall sein, wenn es Ihnen nicht gelingt, einen streitentscheidenden Sachverhalt zu beweisen.

Die Kosten der Gegenseite sind daher auch zu berücksichtigen, wenn es um den Abschluss eines Vergleichs geht.

Der Beschluss, der Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt, kann abgeändert oder aufgehoben werden. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn sich Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verbessern. Oftmals erhalten Sie bzw. Ihr Rechtsanwalt nach Abschluss des Verfahrens die Aufforderung des Gerichts, erneut Auskunft über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Diese Aufforderung wird meist mit einer Frist versehen, die Sie nicht verstreichen lassen dürfen, da anderenfalls der Prozesskostenhilfebeschluss aufgehoben wird und Sie Ihre Kosten des Rechtstreits unabhängig von Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen selbst tragen müssen.

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