Sorgerecht nichtehelicher Väter

Mit Beschluss vom 21. Juli 2010 (1 BvR 420/09) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung der Mutter verfassungswidrig ist.

Das Bundesverfassungsgerichts hat auf eine Verfassungsbeschwerde entschieden, dass die §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 und 1672 Abs. 1 BGB mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar sind.

In Ergänzung der §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1, 1672 Abs. 1 BGB hat das BVerfG vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht bis zu einer gesetzlichen Neuregelung den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil davon gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht; dem Vater ist auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil davon allein zu übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

Update:

Die aktuelle – seit dem 19.05.2013 in Kraft getretene – Rechtslage vereinfacht den Weg zum Sorgerecht für nichteheliche Väter. Nach den Vorschriften der §§ 1626a, 1671 BGB, § 155a FamFG wird der Mutter nach Antragstellung durch den Vater eine Stellungnahmefrist gesetzt, die frühestens sechs Wochen nach Geburt enden darf. Das Gericht spricht dem Vater, aufgrund der Vermutung die gemeinsame Sorge widerspricht dem Wohl des Kindes nicht, die gemeinsame Sorge zu, soweit sich die Mutter nicht äußert. Bei Widerspruch der Mutter wird ein Verhandlungstermin anberaumt, in welchem auch Sorgeerklärungen zu Protokoll genommen werden können.

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