Verbundverfahren

Das Ehescheidungsverfahren ist ein Verbundverfahren.

Regelmäßig ist bei der Ehescheidung gleichzeitig auch über den Versorgungsausgleich im Verbund zu entscheiden.

Das bedeutet, dass die Ehescheidung normalerweise nicht durchgeführt wird, wenn sogenannte  Verbund- oder Folgesachen noch nicht entscheidungsreif sind. Hierzu zählen u.a. der Zugewinnausgleich, Ehegattenunterhalt, Ehewohnung, elterliche Sorge u.a.

Während über den Versorgungsausgleich – soweit er nicht ausgeschlossen ist – von Amts wegen zu entscheiden ist, handelt es sich bei den übrigen Verbundsachen um Antragsverfahren, die durch eine Partei zunächst beantragt werden müssen.

Folgesachen müssen nicht unbedingt im Verbund geltend gemacht werden. Häufig ist es sogar notwendig, Folgesachen isoliert zu verhandeln, da eine Verbundentscheidung nicht abgewartet werden kann. Oftmals kann beispielsweise im Zusammenhang mit dem Sorgerecht nicht auf eine Verbundentscheidung gewartet werden.

Andererseits wird das Verbundverfahren gerne dafür missbraucht, die Ehescheidung hinauszuzögern. Ein solches Vorgehen mag beispielsweise sinnvoll sein, solange ein Trennungsunterhlatsanspruch besteht und gegebenenfalls tituliert ist, ein Anspruch über nachehelichen Unterhalt aber zweifelhaft.

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