Verfahrenskostenhilfe und Amtsermittlungsgrundsatz

Nach der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Beschluss vom 02.07.2010, 12 WF 137/10) ist dem bedürftigen Beteiligten im Rahmen der gewährten Verfahrenskostenhilfe auch in Offizialverfahren nach dem FamFG ein Anwalt beizuordnen, wenn aus seiner Sicht die Sach- und Rechtslage so schwierig ist, dass eine anwaltliche Beiordnung geboten erscheint.

Eine Anwaltsbeiordnung kann auch nicht unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz versagt werden, da selbiger nicht die Pflicht der Beteiligten beseitigt, an der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die anwaltlichen Beratungs- und Aufklärungspflichten gehen über den Amtsermittlungsgrundsatz hinaus.

Da in dem zu entscheidenden Vaterschaftsanfechtungsverfahren die bedürftige Partei der deutschen Schriftsprache nicht ausreichend kundig war, kam das Hanseatische Oberlandesgericht zu dem Ergebnis, dass ein Bemittelter in der Lage des dortigen Beteilgten aufgrund der komplexen Auswirkungen der Abstammungsfrage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt beauftragt hätte, so dass ein Rechtsanwalt beizuordnen war.

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