Verwirkung titulierter Unterhaltsansprüche

Nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberlandesgerichts (Beschluss vom 01.04.2009, Az.: 2 WF 85/09) unterliegen auch titulierte Unterhaltsansprüche der Verwirkung, wenn sie jahrelang nicht geltend gemacht werden und wenn sich die Geltendmachung unter dem Gesichtspunkt illoyal verspäteter Rechtsausübung als unzulässig darstellt.

Obgleich gemäß § 204 BGB die Verjährung von Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder bis zur Volljährigkeit gehemmt ist, steht dies der Verwirkung nicht entgegen, wenn aus besonderen Gründen die Voraussetzungen sowohl des Zeit- als auch des Umstandsmoments für die Bejahung der Verwirkung erfüllt sind. Das Umstandsmoment ist dann erfüllt, wenn zum Zeitmoment besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer der Unterhaltsverpflichtete sich nach Treu und Glauben darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass der Unterhaltsberechtigte sein Recht nicht mehr geltend machen wird. Allerdings sind die Anforderungen an das Umstandsmoment auch nicht zu überspannen, weil ein Unterhaltsschuldner erfahrungsgemäß seine Lebensführung nach den ihm zur Verfügung stehenden Einkünften anzupassen pflegt (Thüringer Oberlandesgericht, a. a. O.). Das Zeitmoment kann bereits bei einer Nichtgeltendmachung von mehr als einem Jahr erreicht sein.

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