Internationale Zuständigkeit deutscher Familiengerichte

Soweit ein Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, kann die Ehe in Deutschland geschieden werden, wenn beide Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Europäischen Gemeinschaft haben. Wenn eine Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Land der Europäischen Gemeinschaft hat, ist in der Regel das Gericht dieses Landes international zuständig.

Die Zuständigkeit deutscher Familiengerichte ist selbstverständlich auch dann gegegeben, wenn beide Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Die Anhörung der Eheleute kann gegebenenfalls im Wege der Rechtshilfe im Ausland durchgeführt werden, wenn die Anreise zu einem Scheidungstermin in Deutschland nicht möglich ist.

Wenn Sie im Ausland leben, bietet eine Scheidung, bei der die Kommunikation weitestgehend über das Internet abgewickelt wird, gegebenenfalls die meisten Vorteile.

Bei einer Scheidung mit Auslandsbezug müssen Sie damit rechnen, dass das Ehescheidungsverfahren länger dauert, da etwa Zustellungen über die Auslandvertretungen durchgeführt oder im Rahmen des Versorgungsausgleichs Auskünfte von ausländischen Versorgungsträgern eingeholt werden müssen.

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