Mutwilligkeit bei Zusage eines Teilbetrages des Mindestkindesunterhalts

Nach der Rechtsprechung des OLG Hamm (Beschluss vom 10.10.2013 – II – 2 WF 213/13) ist die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe nicht mutwillig, wenn das minderjährige Kind den Unterhaltsverpflichteten zuvor nicht aufgefordert hat, eine kostenfreie Jugendamtsurkunde erstellen zu lassen, soweit der Unterhaltsverpflichtete erklärt hat, lediglich für einen Teilbetrag des Mindestunterhalts leistungsfähig zu sein.

Anmerkung:

Es besteht die Möglichkeit, beim Jugendamt eine Urkunde erstellen zu lassen, in welcher der Unterhaltsverpflichtete erklärt, Unterhalt zu schulden. Aus dieser Urkunde kann vollstreckt werden und minderjährige Kinder haben einen Anspruch auf einen volltsreckbaren Titel. Die Erstellung einer solchen  Urkunde ist kostenfrei, so dass der Unterhaltsverpflichtete vor Einreichung eines Unterhaltsantrages beim Familiengericht aufzufordern ist, eine solche Urkunde erstellen zu lassen.

Der Einwand der Leistungsunfähigkeit bei Unterhalt für minderjährige Kinder ist nur in Ausnahmefällen erfolgversprechend, da gegenüber minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB besteht. Von dem unterhaltsverpflichteten Elternteil wird in der Regel erwartet, dass er sogar eine Vollzeitbeschäftigung etwa um einen Minijob asuweitet, um den Mindestunterhalt zahlen zu

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