Verlängerung des Betreuungsunterhalts und Altersphasenmodell

Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil des XII. Zivilsenats vom 30.3.2011 – XII ZR 3/09) ist im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, in welchem Umfang die Kinderbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder gesichert werden könnte. Lediglich auf das Alter der Kinder (Altersphasenmodell) darf hierbei nicht mehr abgestellt werden.


Mit der Neuregelung des § 1570 BGB hat der Gesetzgeber den nachehelichen Betreuungsunterhalt grundlegend umgestaltet und auf drei Jahre befristet, der aus Gründen der Billigkeit verlängert werden kann. Nach Ablauf der drei Jahre ist der unterhaltsberechtigte Elternteil darlegungs- und beweispflichtig, dass eltern- oder kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs vorliegen. Hierbei entfalten kindbezogene Billigkeitserwägungen das stärkste Gewicht.

Der BGH führt aus, dass das frühere Altersphasenmodell, nach welchem der Betreuungsunterhalt lediglich nach dem Alter der Kinder bemessen wird, nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar ist (so auch schon BGH, Urteil vom 15.09.2010, Az: XII ZR 20/09)

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