Erneut hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein modifiziertes Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes, etwa bis zum achten und zum zwölften Lebensjahr, abstellt, den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht (BGH, Urteil vom 15.06.2011, Az.: XII ZR 94/09).
Dies gelte auch dann, wenn Alterphasen nur die Regel darstellen, in welcher die Umstände des Einzelfalles Berücksichtigung finden, die Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils jeodch nicht individuell festgestellt wird. Der unterhaltsberechtigte Elternteil hat kind- oder elternbezogene Gründe vorzutragen und zu beweisen, die einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes entgegenstehen. Ein abrupter Wechsel von der elterlichen Betreuung zur Vollerwerbstätigkeit wird hierbei nicht verlangt.
In Anschluss an BGH, Urteil vom 30. März 2011 – XII ZR 3/09