Die Ehe kann geschieden werden, wenn die Ehe gescheitert ist. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und auch nicht erwartet werden kann, dass die Lebensgemeinschaft wieder hergestellt wird.
Es gilt hierbei das Zerrüttungsprinzip. Das bedeutet, dass die Frage, wer das Scheitern der Ehe zu verantworten hat, unbedeutend für die Ehescheidung ist.
Voraussetzung für die Ehescheidung ist, dass die Eheleute mindestens seit einem Jahr getrennt sind. Die Trennungszeit beginnt etwa, wenn ein Ehegatte aus der gemeinsamen Ehewohnung auszieht oder die Eheleute innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung getrennt leben (Trennung von Tisch und Bett).
Leben die Eheleute seit mindestens einem Jahr getrennt, wollen beide geschieden werden und haben sich über die Scheidungsfolgen (Unterhalt, Ehewohnung, Sorgerecht usw.) geeinigt, spricht man von einer einvernehmlichen Scheidung. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird die Ehe geschieden.
Leben die Ehegatten noch kein Jahr getrennt, wird die Ehe nur dann geschieden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB)
Leben die Eheleute seit mindestens einem Jahr getrennt, aber nur ein Ehegatte will geschieden werden, muss das Familiengericht zu der Überzeugung gelangen, dass mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr gerechnet werden kann (Prognoseentscheidung). Dies gelingt in aller Regel, wenn der scheidungswillige Ehegatte nachvollziehbar vorträgt, dass er die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr herstellen will.
Leben die Eheleute seit mindestens drei Jahren voneinander getrennt, wird die Ehe geschieden, wenn nicht ausnahmsweise Härtegründe entgegenstehen.